Allgemeine Geschäftsbedingungen der Relogg Digital Logistics & Office Space Management GmbH & Co. KG

Sofern der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, finden die Vorschriften über das Frachtgeschäft des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf sämtliche durch uns erbrachte Leistungen Anwendung. Dies gilt auch im Fall grenzüberschreitender Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden.

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leistungen der reLOGG

Wir erbringen unsere Leistungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung Ihres Interesses gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese von Ihnen zu ersetzen, sofern wir diese den Umständen nach für erforderlich halten durften.

Sollte Sie nach unserer Beauftragung den Leistungsumfang erweitern, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

Ihre Weisungen und Mitteilungen bezüglich der Durchführung unserer Leistungen sind in Textform an uns zu richten.

§ 2 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 3 Kündigung des Vertrages

Sie können den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigen Sie den Vertrag, so berechnen wir pauschal:

  1. bis 10 Tage vor dem vereinbarten und bestätigten Termin: keine
  2. 10 – 7 Tage vor dem vereinbarten und bestätigten Termin: 50 % der vereinbarten Kosten
  3. 7 – 4 Tage vor dem vereinbarten und bestätigten Termin: 70 % der vereinbarten Kosten
  4. 3 – 1 Tage vor dem vereinbarten und bestätigten Termin: 90 % der vereinbarten Kosten

Sofern ein Termin bereits bestimmt wurde und eine Terminverschiebung nötig wird, die wir nicht zu vertreten haben, gilt diese Staffelung entsprechend.

§ 4 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Zur Absicherung unserer Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen dürfen wir uns die uns zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.

Eine eventuelle Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an Sie zu richten sind und an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.

Teil 2: Haftung

§ 5 Haftungsgrundsatz

Bei Lagerungen haften wir für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut gemäß § 472 Abs. 2 HGB bei einem Dritten einlagert.

In allen anderen Fällen haften wir für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

§ 6 Haftungshöhe

Unsere Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haften wir wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Leistung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Haben wir für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung oder Lagerung zu ersetzen.

Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ 7 Haftungsausschlüsse

Wir sind von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das wir selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen wir nicht abwenden konnten.

Insbesondere, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf die folgenden Gefahren zurückzuführen sind, sind wir von der Haftung für Güterschäden befreit:

  1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
  4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern wir Sie auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und Sie dennoch auf die Durchführung der Leistung bestanden haben;
  6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Wir können uns auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn wir alle uns nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet haben.

    § 8 Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

    Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern wir nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

    § 9 Transport- und Lagerversicherung

    Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Wir schließen auf Ihren Wunsch und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

    § 10 Schadensanzeige

    Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

    1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind uns spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
    2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
    3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
    4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.
      Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
    5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform.

      Teil 3: Schlussbestimmungen

      § 11 Rechtswahl

      Es gilt deutsches Recht

      § 12 Gerichtsstand

      Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit diesem Vertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich unser Sitz befindet, ausschließlich zuständig, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.